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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zusätzlich zu den in der Bestellung angegebenen Hinweisen oder Bedingungen gelten für alle von ZOOK erteilten Bestellungen die folgenden Bedingungen, die laut ZOOK für die für ZOOK bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen gelten. Es ist Aufgabe des Lieferanten, sich mit der ZOOK-Einkaufsabteilung in Verbindung zu setzen, falls eine dieser Bedingungen nicht erfüllt werden kann oder wird.

  1. ZOOK übermittelt seine Anforderungen an die zu erbringenden Prozesse, Produkte und Dienstleistungen. Das schließt die Benennung relevanter technischer Daten (z. B. Spezifikationen, Zeichnungen, Prozessanforderungen, Arbeitsanweisungen usw.) in der Bestellung mit ein. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Anforderungen anzuerkennen und zu erfüllen.
  2. ZOOK behält sich das Recht auf die Genehmigung von Produkten und Dienstleistungen, Methoden, Prozessen und Geräten sowie die Freigabe von Produkten und Dienstleistungen vor.
  3. ZOOK behält sich ebenso das Recht vor, die Kompetenzen von Lieferantenmitarbeitern einschließlich der erforderlichen Qualifikationen zu prüfen.
  4. Die Interaktion des Lieferanten mit ZOOK erfolgt in erster Linie mit dem Ersteller der Bestellung, sofern ZOOK nichts anderes bestimmt.
  5. ZOOK überwacht die Leistung seines Lieferanten, um die Produkt- und Servicequalität des Lieferanten und die pünktliche Lieferung an ZOOK zu kontrollieren.
  6. ZOOK behält sich das Recht vor, beim Lieferanten Prüfungs- oder Validierungsaktivitäten im Namen von ZOOK oder seiner Kunden durchzuführen.
  7. ZOOK behält sich ebenso das Recht vor, die Planungs- und Entwicklungsaktivitäten des Lieferanten zu kontrollieren.
  8. ZOOK behält sich das Recht vor, besondere Anforderungen, kritische Punkte oder grundlegende Merkmale zu benennen.
  9. ZOOK behält sich das Recht vor, die Anforderungen an Prüfung, Inspektion und Verifizierung (einschließlich der Verifizierung von Produktionsprozessen) festzulegen.
  10. ZOOK behält sich das Recht vor, den Einsatz statistischer Techniken für die Produktabnahme und die damit verbundenen Vorgaben einer Abnahme durch ZOOK festzulegen.
  11. ZOOK behält sich das Recht vor, vom Lieferanten folgende Punkte zu verlangen:
    a. Einführung eines Qualitätsmanagementsystems.
    b. Verwendung der vom ZOOK-Kunden festgelegten oder zugelassenen Lieferanten, einschließlich der Prozessquellen (z. B. Sonderprozesse).
    c. Benachrichtigung von ZOOK über fehlerhafte Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen und Einholen der Genehmigung für deren Entsorgung.
    d. Verhinderung der Nutzung gefälschter Teile.
    e. Benachrichtigung von ZOOK über Änderungen an Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen einschließlich der Änderungen von Subunternehmern des Lieferanten oder des Herstellungsortes, und Einholen der Zustimmung von ZOOK.
    f. Befolgung der geltenden Anforderungen des Lieferanten einschließlich der Anforderungen des ZOOK-Kunden.
    g. Bereitstellung von Prüfkörpern für Entwurfsfreigabe, Inspektion bzw. Verifizierung, Untersuchung oder Auditierung.
    h. Aufbewahrung der dokumentierten Informationen einschließlich Aufbewahrungsfristen und Anforderungen an die Entsorgung.
  12. ZOOK behält sich das Recht vor, auf allen Ebenen der Lieferkette auf die entsprechenden Bereiche der Anlagen des Lieferanten und auf die entsprechenden dokumentierten Informationen selbst, durch den Kunden von ZOOK und die Regulierungsbehörden zuzugreifen.
  13. ZOOK verlangt, dass sich für ZOOK arbeitende Personen der folgenden Punkte bewusst sind (und ZOOK kann entsprechende objektive Nachweise verlangen):
    a. ihres Beitrags zur Konformität von Produkten oder Dienstleistungen.
    b. ihres Beitrags zur Produktsicherheit
    c. der Bedeutung von ethischem Verhalten

Haben Sie eine Frage oder benötigen Sie weitere Informationen? Kontaktieren Sie bitte sales@zookdisk.com

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